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Betreuungsrechtsreform 2023
Nachrangigkeit des Betreuers § 1821 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 4 SGB I.
Im Zuge der Betreuungsrechtsreform hat sich nochmal eine Konkretisierung der Nachrangigkeit der rechtlichen Betreuung herausgestellt die gesetzlich festgeschrieben worden ist. Der Kerngedanke des neuen Betreuungsrechts für rechtliche Betreuer ist „Unterstützen vor Vertreten“. Das heißt, dass Betreuer künftig noch deutlicher als die gesetzlichen Vorgaben erhalten, Betreute darin zu unterstützen, ihre Rechte (wieder) selbst geltend zu machen, statt sie rechtlich zu vertreten.
Ein Instrument dies zu gewährleisten ist die Einrichtung eines ABW für den Betreuten. Bereits in den früheren Gesetzeskommentierungen wurde dies angedeutet. Nunmehr wurde dies durch die neuen Vorgaben in der Nachrangigkeit des Betreuers § 1821 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 4 SGB I gesetzlich festgeschrieben. In den aktuellen Gesetzeskommentierungen wird dies nochmal deutlich (Hier Auszug aus dem Juergens: Seite 127 Rn 9: „ Im Gegenteil hat der Betreuer die Aufgabe, die sozialen Hilfen soweit es notwendig ist, zu aktivieren. Nach §17 Abs. 4 SGB I, der mit dem Reformgesetz neu ins Sozialgesetzbuch aufgenommen wurde, dürfen soziale Rechte nicht versagt oder eingeschränkt werden, weil ein Betreuer bestellt ist (BT-Drs. 19/24445, 400 f.). Soweit auch andere Stellen - insbesondere die Träger von Sozialleistungen selbst - darüber hinaus verpflichtet sind, die Betreuten bei der Antragsstellung zu unterstützen, geht auch diese Hilfe dem Betreuerhandeln vor. Die Anbieter anderer Unterstützungsleistungen haben in der Regel die Aufgabe, den Bedarf der Hilfen selbst zu ermitteln. Die Sozialleistungsträger dürfen ihre Unterstützung bei der Geltendmachung der Rechte der Betroffenen nicht mit der Begründung ablehnen, dass es einen rechtlichen Betreuer gibt, der dafür zuständig sei. Durch die Änderung von §53 ZPO ( -> ZPO § 53 Rn.2) kann der Betreute auch gegenüber dem Sozialleistungsträger neben dem Betreuer zudem vollumfänglich handeln. Dies ist eine neue Grundlage, die es den Betreuern ermöglicht, im Verwaltungsverfahren zur Beantragung tatsächlicher Hilfen bei den zuständigen Stellen die Erfüllung ihrer Aufgaben einzufordern (Thar BtPrax 2022, 11).
Sicherung der Qualität der beruflichen Rechtsbetreuung
Voraussetzung für die Bestellung als beruflicher Betreuer und für den Anspruch auf Vergütung ist künftig eine Registrierung bei der zuständigen Betreuungsbehörde.
Als beruflicher Betreuer kann sich nur registrieren lassen, wer über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer verfügt.
Die nachzuweisende Sachkunde umfasst Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge, Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung (§ 23 Absatz 3 BtOG).